TuS Scharnhorst Vereinssatzung als PDF-Datei

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Scharnhorst 1895/1926 e.V. Er entstand aus der Fusion des Arbeitersportvereins TuS Niegedacht von 1895 und des Vereins der Deutschen Jugendkraft DJK Siegfried von 1926. Der Zusammenschluss erfolgte 1972.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dortmund-Scharnhorst. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und der Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe mitgeteilt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds oder
c) durch Vereinsausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist der Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr oder eine Umlage nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied auf der folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss abschließend.

§ 5 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Vorstandes weitere Abteilungen gegründet werden.
(2) Die jeweilige Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, seine/n Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Geschäftsführer/in und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen der Abteilung werden nach Bedarf einberufen.
(3) Die jeweilige Abteilungsleitung, bestehend aus den unter § 5 Ziffer 2 genannten Personen, wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist den Organen des Vereins gegenüber verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen gesonderten Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die Kassenführung einer Abteilung kann jederzeit vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin des Vereins geprüft werden.
(5) Weitergehende Regelungen können einer Geschäfts- und Kassenordnung, die vom Vorstand des Vereins zu erlassen ist, vorbehalten bleiben.

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus können Aufnahmegebühren und Umlagen festgesetzt werden.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt.
(3) Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich eingezogen. Sonderregelungen treffen die Abteilungen einvernehmlich mit dem Vorstand des Vereins.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Vereinsjugendtag.
d) die Abteilungsvorstände

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand des Vereins mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Verlangen mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung, so muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Schaukasten, durch Publikationen in der Tagespresse und im Internetforum des Vereins.
(4) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Anträge einreichen. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung. Diese müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand veröffentlicht alle Satzungsänderungsanträge gemeinsam mit der Einladung.
(5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer findet eine geheime Abstimmung bzw. Wahl statt. Über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen ist mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt, aber erfasst. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei entsprechender Beschlussfassung ist über den jeweils inhaltlich weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Wochen in der Geschäftsstelle ausgelegt werden. Werden innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Jahresabrechnung des vergangenen Geschäftsjahres;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
d) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin;
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Wahl des Vorstandes;
i) Bestätigung des Jugendvorstandes und der Abteilungsvorstände;
j) Wahl der Kassenprüfer;
k) Beschlussfassung über Anträge und Ordnungen und deren Änderungen.
(8) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen die Wahlen grundsätzlich als Einzelwahlen. Jede/r gewählte Bewerber/in hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Diese Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Geschäftsführer/in,
e) dem/der Vertreter/in der Vereinsjugend,
f) dem/der Pressewart/in,
g) dem/der Sozialwart/in.
h) den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen Durch Beschluss des Abteilungsvorstandes kann auch ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes dauerhaft in den Vorstand entsandt werden.
Für die Positionen c) – g) können auch Stellvertreter gewählt werden.
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter, der/die Schatzmeister/in sowie der/die Geschäftsführer/in. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das frei gewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbliebenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.
(4) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Vereinsjugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Wahlperiode der Vorstände beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
(8) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(9) Bestimmungen über eine Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.
(10) Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Für Tätigkeiten mit besonders hohem Arbeitsaufwand können durch Beschluss des Vorstandes Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Entstandene Auslagen, Kosten und Vergütungen werden gemäß der Geschäfts- und Kassenordnung (vgl. § 5 Ziffer 5) erstattet und ausgezahlt.
(11) Der Verein stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben einer Geschäfts- und Kassenordnung ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Vereinsjugendtag
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet vereinsintern eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird für das jeweilige Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählte Kassenprüfer/innen nach Ablauf des Geschäftsjahres geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit Ablauf des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
(2) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung einer Abteilung für das jeweilige Geschäftsjahr wird durch zwei von den entsprechenden Abteilungsversammlungen gewählte Kassenprüfer/innen nach Ablauf des Geschäftsjahres geprüft. Im Übrigen gilt § 12 Ziffer l Satz 3.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Dortmund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in Dortmund-Scharnhorst verwendet werden darf.
(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingesetzt. Ist der/die Vorsitzende außerstande, seine/ihre Vertretungsbefugnis auszuüben, wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.


Dortmund-Scharnhorst, den 16. September 2011